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Dohlen

Dohlen als Untermieter

Erteilt die Baugenehmigungsbehörde einem Bauherrn in zulässiger Weise eine Auflage, zum frühestmöglichen Zeitpunkt an diesem Gebäude Nistkästen für Dohlen anzubringen, so ist der Bauherr gehalten, die Auflage möglichst umgehend, je nach Bauvorschrift umzusetzen. Der Bauherr kann sich nicht damit herausreden, dass ihm die Nutzungsabsichten der künftigen Mieter noch nicht bekannt sind und dass er auch solange noch nicht die Auflage erfüllen könne.

Oberverwaltungsgericht Berlin,

AZ.: 2 SN 20/00

 

verstorben

Streit um einen verstorbenen Papagei

Streit gab es zwischen zwei Papageienhaltern über einen verkauften Ara, der kurze Zeit nach Abschluss des Kaufvertrages an einer Infektion verendete. Der Verkäufer berief sich auf den schriftlichen Kaufvertrag, in dem eine Gewährleistung ausgeschlossen ist und erhielt vor Gericht auch Recht. Sieht der Kaufvertrag nämlich einen Gewährleistungsausschluss der Gestalt, dass der Verkäufer für äußerlich nicht erkennbare Schäden sowie für Infektionen nicht haftet, so ist diese Haftungsbeschränkung zulässig und wirksam. Diese gilt jedenfalls dann, wenn der Verkäufer nicht arglistig handelt. Arglist würde dann vorliegen, wenn dem Verkäufer die Infektion bekannt gewesen wäre. Da dies hier aber nicht der Fall war, blieb der Käufer auf seinem Schaden sitzen.

Amtsgericht Dillenburg,

AZ:. 5 C 268/98

 

einfuhr

Keine Einfuhr gefährdeter Tiere

Wer artengeschützte Tiere (hier: Papageien) aus dem Ursprungsland in die Europäische Union einführen will, muss der Einfuhrbehörde glaubhaft darlegen, dass die Entnahme der betreffenden Art aus der Natur schadlos und folgenlos möglich ist. Dadurch ist sichergestellt, dass das Überleben einer Art in der Natur nicht gefährdet ist. Die hierzu erforderliche Glaubhaftmachung muss der Antragsteller durch geeignete Beweismittel führen. In Betracht kommen hierzu Dokumente der wissenschaftlichen Behörde oder der Vollzugsbehörden des Ausfuhrstaates oder auch wissenschaftliche Untersuchungen über die Bestandssituation einer Art im Ursprungsland. Kann der Antragsteller solche wissenschaftlichen Untersuchungen nicht vorlegen, darf er diese Tiere auch nicht einführen.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof,

Az.: 8 UE 608/91

 

tierschutz

Tierschutz geht vor

Behauptet ein Papageienhalter, dass er unmittelbar vor der amtstierärztlichen Kontrolle des Vogelbestandes zeitweilig schwer erkrankt gewesen sei, so rechtfertigt diese Krankheit keine Vernachlässigung der Tier, Stellt der Amtstierartz schwere Schäden an den Papageienvögeln fest, ist dieser berechtigt, dem Vogelhalter diese Tiere fortzunehmen, um so für die Einhaltung des Tierschutzgesetzes zu sorgen. Aufgabe des Vogelhalters wäre es gewesen, für die Zeit der Erkrankung einen Ersatzvogelpfleger zu finden. Der Schutz des Tieres geht vor, sodass die Verfügung des Amtstierarztes, die Tiere anderweitig art- und verhaltensgerecht unterzubringen, vom Gericht für rechtmäßig erklärt wurde.

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg,

Az.: W 5 K 95.991

 

wildfang

Deutsche Nachzucht oder Wildfang

Werden 2 Papageien in einer Zeitungsannonce als Deutsche Nachzucht angeboten und trifft dies zumindest für einen Vogel nicht zu, weil dieses Tier bereits vor gut 10 Jahren importiert und somit als Wildfang zu bezeichnen ist, so kann der Käufer dieser Tiere den Kaufvertrag gleichwohl nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten, weil der Unterschied zwischen einem Wildfang mit 10-järigem Aufenthalt in Deutschland und einer Deutschen Nachzucht nach so vielen Jahren nicht mehr wesentlich ist. Insbesondere gilt dies dann, wenn diese Papageien für die Zucht vorgesehen sind. Denn hier spielt mehr das Alter (Zuchtreife) eine Rolle als der Zuchtort.

 

teilnahme

Teilnahme an Vereinsmitgliederversammlungen

Das Recht auf Teilnahme an Mitgliederversammlungen eines Vereins gehört zu den existentiellen Mitgliedschaftsrechten bzw. pflichten, die in der Satzung verankert sein müssen und die nicht lediglich dem Einberufungsorgan überlassen bleiben dürfen. Sieht die Satzung schriftliche Einberufung vor, so ist eine solche, die lediglich in dem Veröffentlichungsorgan (Zeitschrift) des Vereins bekannt wird, nicht ausreichend.

Amtsgericht Elmshorn,

Az.: 52 c 79/00

 

Tauben

35 Tauben sind genug

In Wohngebieten muss der Grundstücksnachbar die Haltung und den Flug von 35 Tauben dulden. Weitere 60 Tiere dürfen zu Zuchtzwecken, allerdings ohne Flugerlaubnis, in einem Taubenschlag gehalten werden. Nach Überzeugung der Richter führt die Zahl von 35 Flugtauben noch nicht zu wesentlichen Beeinträchtigungen eines Nachbarn. Der Nachbar muss es vielmehr hinnehmen, dass diese Vögel hin und wieder sein Grundstück beim Freiflug streifen oder überfliegen. Weder geht dabei eine unzumutbare Lärmbelästigung von den Tauben aus, noch konnte festgestellt werden, dass die Tauben das Grundstück beschmutzen.

Oberlandesgericht Oldenburg,

Az.: 8 U 127/98

 

Papageienlärm

Papageienlärm kann Nachbarn stören

Ein Nachbar fühlte sich durch die Haltung von 40 bis 50 Aras, Großpapageien und anderen Sittichen auf dem Nachbargrundstück derart eingeschränkt, dass er seinen Nachbarn auf Unterlassung verklagte. Das Gericht gab ihm Recht und verurteilte den Vogelhalter, diese Papageien und Sittiche so zu halten, dass das Geschrei der Vögel nicht auf das Grundstück des Nachbarn dringen kann. Nach Auffassung des Gerichts verursachen die in Freivolieren gehaltenen Papageien ein solch lästiges Geschrei, das ein durchschnittlich empfindsamer Nachbar nicht hinzunehmen braucht. Eine solch intensive Grundstücksnutzung ist nicht mehr ortsüblich. Deshalb muss der Vogelhalter notfalls die Vogelhaltung einschränken oder aufgeben, wenn geeignete bauliche Maßnamen nicht zu einer drastischen Lärmminderung führen.

Oberlandesgericht Karlsruhe

Az.: 6 u 57/98

 

Saatkrähen

Lärmbelästigung durch Saatkrähen

Fühlt sich ein Grundstückseigentümer von Saatkrähen, die sich auf dem Nachbargrundstück aufhalten, in seiner Ruhe gestört, so muss er diese Beeinträchtigung regelmäßig entschädigungslos hinnehmen, weil dies Naturkräfte sind, die dem Nachbarn zuzurechnen sind. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Nachbar das Ansiedeln dieser Saatkrähen besonders gefördert hätte, beispielsweise durch Füttern dieser Tiere.

Amtsgericht Bad Oldesloe,

Az.: 2 C 442/98

 

zweifel

Zweifel an der Krankheit eines Papageis

Pech hatte ein Vogelhalter, der zwei Aras zum Gesamtkaufpreis von DM 4.500 erwarb und diese Tiere wenige Wochen später durch Tod verlor. Bei einem Institut für Geflügelkrankheiten ließ er die verstorbenen Tiere obduzieren. Hierbei wurden verdächtige Befunde für das Vorliegen einer schweren Krankheit gefunden, was den Papageienkäufer dann veranlasste, den Verkäufer auf Schadensersatz zu verklagen. Die Klage war aber nicht begründet, weil die Untersuchung der toten Tiere nur zu einer Wahrscheinlichkeitsdiagnose führte, ohne dass die angesprochene Krankheit tatsächlich nachgewiesen werden konnte. Diese Unsicherheit der Krankheitsbefunde geht zu Lasten des Käufers, weil dieser die Krankheit zum Zeitpunkt der Übergabe voll beweisen muss. Eine diagnostizierte Wahrscheinlichkeit alleine reicht nicht aus.

Amtsgericht Heinsberg,

Az.: 14 C 199/98

 

tierheilpraktiker

Berufsbezeichnung Tierheilpraktiker

Die Verwendung der (gesetzlich nicht geschützten) Berufsbezeichnung Tierheilpraktiker durch Personen, die – ohne Arzt zu sein – bei der Behandlung von Tieren Naturheilverfahren anwenden und eine entsprechende Ausbildung abgeleistet haben, ist nicht irreführend. Keine Rolle spielt es dabei , ob zur Ausübung als Tierheilpraktiker eine staatliche Erlaubnis notwendig ist oder nicht

Bundesgerichtshof,

Az.: I ZR 108/97

 

eichelhaeher

Eichelhäher genießen gesetzlichen Schutz

Der Eichelhäher ist eine besonders geschützte Vogelart und über das Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützt. Seine Tötung ist verboten. Ein Jagdausübungsberechtigter darf nicht aus Gründen des Jagdschutzes (hier: zum Schutz des dem Jagdrecht unterfallenden Auerwildes) den Eichelhäher jagen und töten. Will er dies dennoch tun, braucht er hierzu eine spezielle naturschutzrechtliche Ausnahmegenemigung.

Verwaltungsgerichtshof Mannheim,

Az 5 S 1486/96

 

haustierhaltung

Haustierhaltung: was zuviel ist, ist zuviel

Eine Mieterin hielt in ihrer Wohnung zwei Hunde, zwanzig Katzen, zwei Nymphensittiche und vier Kaninchen. Dies war dem Vermieter entschieden zuviel. Er kündigte das Mietverhältnis fristlos und erhob vor dem Amtsgericht Räumungsklage, weil die Mieterin die Wohnung nicht räumen wollte. Das Gericht entschied sich für die Interessen des Vermieters. Der Vermieter ist nämlich berechtigt, die Wohnräume ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn ein Mieter schuldhaft seine mietvertraglichen Pflichten in einem solchen Maße verletzt, dass dem anderen Vertragspartner die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Eine übermäßige Tierhaltung bedingt notwendigerweise eine Verwahrlosung der Wohnung sowie eine Belästigung der Mitmieter und ist dem Vermieter nicht zuzumuten. Die mietvertraglichen Pflichten wurden durch den Mieter derart erheblich verletzt, dass die fristlose Kündigung berechtigt ist.

Amtsgericht Rübenberge.

Az.: 48 C 435/98